Satzung

Satzung des Christlichen Vereins junger Menschen Münsters

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§1.0. Name und Sitz
Der ‚Christliche Verein junger Menschen e.V.‘ – Kurzform: ‚CVJM Münster‘ – hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

§2.0. Grundlage und Zweck
Die Grundlage des Vereins beschreibt die Pariser Basis von 1855:

"Die Christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten".

Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:

"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."

Auf dieser Grundlage ist der Zweck des Vereins die Förderung der Jugendpflege, der Jugendfürsorge und der Familienhilfe im Rahmen der allgemeinen Wohlfahrtspflege.

§3.0. Mittel
3.1. Im Einzelnen erfüllt der Verein seine Aufgaben, insbesondere:
a) durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst,
b) durch Beratung, Betreuung und Seelsorge,
c) durch sein Bildungsprogramm für Erwachsene und Jugendliche,
d) durch Heranführung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
e) durch Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
f) durch Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art,
g) durch Förderung des Freizeit- und Breitensports,
h) durch Veranstaltungen, Freizeiten und Fahrten,
i) durch soziale Dienste und Hilfeleistungen,
j) durch Förderung des CVJM Weltdienstes,
k) durch Betreuung von Familien in besonderen Situationen (benachteiligte Familien, ausgesiedelte Familien, Flüchtlinge),
l) durch Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften entsprechend § 58 AO, die ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

3.2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen vom Verein durchgeführte Maßnahmen und die Einrichtungen des Vereins.

3.3. Zur Erledigung der in 3.1 aufgeführten Aufgaben kann der Verein weitere Körperschaften gründen bzw. sich an anderen Körperschaften beteiligen, falls deren Zweck darauf gerichtet ist, die Aufgaben des Vereins unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zu übernehmen. Gleiches gilt für die Errichtung einer Stiftung; diese muss zudem in jedem Falle selbst wiederum die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nach der Abgabenordnung erfüllen.

§4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5.0. Mitgliedschaft
5.1. Eingeschriebene Mitglieder
Eingeschriebenes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein oder einer seiner Gruppen durch eine schriftliche Erklärung beitritt.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Jugendabteilung: bis einschließlich 17 Jahre.
Erwachsenenabteilung: ab 18 Jahre.
Familienmitgliedschaft

Volljährige Mitglieder, die ihrer Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhalten, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied der Widerspruch zu. Er ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich an die Versammlung der Stimmberechtigten Mitglieder zu richten, in dem dann die Stimmberechtigten Mitglieder durch Abstimmung unwiderruflich entscheiden.

5.2. Tätige Mitglieder (Stimmberechtigte Mitglieder)

Eingeschriebene Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an, die sich zu den Grundlagen und Zielsetzungen gemäß §2 bekennen und an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen, können vom Mitarbeiterkreis durch Abstimmung unter den Tätigen Mitgliedern zu Tätigen Mitgliedern berufen werden.
Tätigen Mitgliedern aus anderen örtlichen Vereinen des weltweiten CVJM-Werkes können während ihres Aufenthaltes in Münster im Mitarbeiterkreis durch Abstimmung unter den Tätigen Mitgliedern die Rechte eines Tätigen Mitgliedes im CVJM Münster e.V. zuerkannt werden.
Nur die volljährigen Tätigen Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung wird jährlich die Tätige Mitgliedschaft durch Unterschrift erneuert, ansonsten erlischt sie zu diesem Zeitpunkt.
Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder die sich vereinsschädigend verhalten, kann der Vorstand die Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen, nachdem er die Möglichkeit zur Anhörung eingeräumt hat.
Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft steht dem betroffenen Tätigen Mitglied der Widerspruch zu. Er ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich an die Versammlung der Tätigen Mitglieder zu richten, in der dann die Tätigen Mitglieder durch Abstimmung unwiderruflich entscheiden.
Bis zur Entscheidung der Tätigen Mitgliedschaft ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Tätigen Mitglieds.

5.3. Ehrenmitglieder
Frauen und Männer, die dem Verein in besonderer Weise gedient haben und deren Lebensführung dem Vereinsziel entspricht, können auf Vorschlag eines Tätigen Mitglieds in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte eines Tätigen Mitglieds.

5.4. Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied zahlt einen jährlich von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Mindestbeitrag. Es gelten die jeweils vom Vorstand beschlossenen Ausführungsbestimmungen zum Mitgliedsbeitrag.

§6.0. Vereinsorgane
6.1. Die Organe des Vereins sind:
         a) Jahreshauptversammlung gemäß § 7,
         b) Mitarbeiterkreis gemäß § 8,
         c) Vorstand gemäß § 9,
         d) Beiräte gemäß § 10,
         e) Ausschüsse gemäß § 11.


6.2. Den Leitungsgremien a) bis c) können stimmberechtigt nur Personen angehören, die an Jesus Christus glauben und sich zu den Inhalten der Heiligen Schrift bekennen.

6.3. Der Verein dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Sie übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. Nicht-Christinnen und Nicht-Christen haben die evangelische Prägung zu achten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.

6.4. Der Vorstand des Vereins und leitende Angestellte sollen Mitglieder der Ev. Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche oder Gemeinschaft sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.

6.5. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit wird erneut zu einer Sitzung eingeladen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

6.6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Es wird vom Schriftführer unterschrieben und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

§7.0. Die Jahreshauptversammlung
7.1. Sie besteht aus den Tätigen Mitgliedern, gemäß § 5.2. und den Ehrenmitgliedern, gemäß § 5.3. Weitere Vereinsmitglieder können als Gäste teilnehmen.

7.2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung der Tätigen Mitglieder im Sinne des § 32 BGB durchzuführen. Dieser obliegt unter der Leitung des/der Vereinsvorsitzenden die Beratung der Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von anderen Vereinsorganen zu besorgen sind. Zu den Beratungsgegenständen gehören insbesondere:
a) der Jahresbericht über die Vereinsarbeit,
b) die Finanz- und Kassenberichte,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahlen zu den Vereinsorganen,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Information über die finanzielle Situation des Vereines,
g) der Bericht der Delegierten (Vertreter in der WAG der AG der CVJM Deutschlands und im Kreisverband des CVJM Westbundes),
h) Wahl der Delegierten (Vertreter in der WAG der AG der CVJM Deutschlands und im Kreisverband des CVJM Westbundes),
i) Beschlüsse über den Verkauf und Erwerb von Liegenschaften,
j) Beschluss über die Errichtung einer rechtsfähigen oder nicht-rechtsfähigen Stiftung.

7.3. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der zu verhandelnden Punkte beim Vorsitzenden beantragt.

7.4. Die Einladungen müssen mindestens zehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Beratungspunkte gefasst werden.

7.5. Wahlen sind in der Regel in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann eine offene Abstimmung durch Handzeichen festsetzen, wenn die Jahreshauptversammlung dem nicht mit einer Mehrheit widerspricht. Dieser Beschluss kann immer in offener Abstimmung gefasst werden.

7.6. Die Jahreshauptversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Virtuelle Jahreshauptversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
 

§8.0 Der Mitarbeiterkreis
8.1. Der Mitarbeiterkreis besteht aus allen Mitarbeiter:innen des Vereins und den Tätigen Mitgliedern nach § 5.2. der Satzung. Stimmberechtigt im Sinne des Vereinsrechtes sind nur die Tätigen Mitglieder. Der Mitarbeiterkreis trifft sich in der Regel einmal monatlich außerhalb der Schulferien auf schriftliche Einladung.

8.2. Dem Mitarbeiterkreis obliegt:
a) die Planung, Durchführung und Verantwortung des Vereinsprogramms,
b) die Zuerkennung der Rechte der Tätigen Mitgliedschaft durch Abstimmung der Tätigen Mitglieder.
c) die Entscheidung über den Widerspruch gemäß §5.1 und §5.2.

8.3. Ein Mitarbeiterkreisteam (MAK-Team), dem der/die hauptamtliche Mitarbeitende für die CVJM-Vereinsarbeit sowie weitere haupt- oder ehrenamtliche Tätige Mitglieder und weitere haupt- oder ehrenamtlich Mitglieder und - Mitarbeitende angehören können, leitet den Mitarbeiterkreis.

§9.0. Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Die Jahreshauptversammlung kann darüber hinaus weitere Vorstandsmitglieder wählen.

Der/die Geschäftsführer:in des CVJM und die Leitenden der Bereiche (Leiter:in CVJM-Vereinsarbeit; Leiter:in Fachbereich Kindertagesstätten; Sprecher:in Fachbereich JAK; Leiter:in Fachbereich Arbeit mit Geflüchteten) gehören dem Vorstand als hauptamtlich Mitarbeitende mit beratender Stimme an.

Von einem Ehepaar kann jeweils nur ein Ehepartner stimmberechtigt dem Vorstand angehören.

Es können nicht Verwandte ersten Grades stimmberechtigt Mitglied des Vorstandes sein.

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen oder jeweils mit einem anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.

9.2. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Berater:innen hinzuziehen.

9.3. Der/die Superintendent:in des Ev. Kirchenkreises Münster ist berechtigt, an den
Vorstandssitzungen mit Rederecht ohne Stimme teilzunehmen.

9.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für vier Jahre.

Wiederwahl ist möglich.

Endet die Tätige Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode, so endet auch die Vorstandstätigkeit.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch eigene Wahl. Diese Wahl gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Der Vorstand bestimmt aus sich heraus die Besetzung der Ämter.

9.5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Verantwortung der Vereinsarbeit,
b) die Vertretung des Vereines nach außen,
c) die rechtliche Vertretung des Vereines,
d) die Verwaltung des Vereinseigentums,
e) die Anstellung und Kündigung von leitenden Angestellten,
f) die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung,
g) die Gründung von/Beteiligung an Körperschaften.

Der Vorstand informiert die Tätigen Mitglieder über alle wichtigen Entscheidungen zeitnah.

9.6. Beschlüsse über den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften können nur durch die Jahreshauptversammlung gefasst werden.

9.7. In besonders eilbedürftigen Fällen können der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer:in Entscheidungen treffen, die dem Vorstand dann in der folgenden Sitzung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen sind.

§10. Die Beiräte
Zur Beratung und Unterstützung der Arbeit in den Häusern und Bereichen können Beiräte berufen werden.
Die Berufung in die Beiräte erfolgt durch die Haus- oder Bereichsleitungen in Abstimmung mit dem Vorstand (gemäß § 6.1.)

§ 11. Ausschüsse
Zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen (gemäß § 6.1.).

§12.0. Gruppen und Arbeitszweige des Vereins
12.1. Die Gruppen und Arbeitszweige unterstehen dem Vorstand.

12.2. Die Gruppen und Arbeitszweige haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder einem Arbeitszweig geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereines.

§13.0. Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied in der AG der CVJM in Deutschland und im CVJM Westbund. Entsprechend deren Satzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband zugeteilt.

Die AG der CVJM Deutschlands und der CVJM-Westbund gehören dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an, der dem Weltbund des CVJM in Genf angeschlossen ist. Der Verein gehört als Mitglied des CVJM-Westbundes zur Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (aej).

Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten ‚Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL‘ und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband ‚Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.‘ (EWDE) angeschlossen.

§ 14.0 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch den Beschluss einer Versammlung der Tätigen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erfolgen, zu der unter Angabe dieses Punkts besonders eingeladen ist. Die Grundlage des Vereines gemäß §2 darf nicht geändert werden.

Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des CVJM-Westbundes und ist dem ‚Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL‘ vorzulegen.

Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmung über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des ‚Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL‘

§ 15.0 Auflösung des Vereins
15.1.  Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Versammlung der Tätigen Mitglieder beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Tätigen Mitglieder teilnehmen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Falls die Abstimmung über die Auflösung wegen Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung wiederholt werden muss, ist die schriftlich unter Wahrung der Fristen nach §7.4 neu einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens 7 beträgt.

15.2. Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen der Stiftung “CVJM Münster Stiftung für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“ zufallen. Sollte die Stiftung “CVJM Münster Stiftung für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“ nicht mehr existieren, so soll das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft der CVJM, Kassel, oder ihrem Rechtsnachfolger zufallen. Sollte die Arbeitsgemeinschaft der CVJM, Kassel, oder ihr Rechtsnachfolger nicht mehr vorhanden sein, so fällt das Vermögen an den Gesamtverband der CVJM Deutschlands. In jedem Fall ist das anfallende Vermögen von dem Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

15.3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


Als Neufassung der Satzung im gesamten Wortlaut in der JHV 2023 am 17. Juni 2023 beschlossen.